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Totengräber des Verfalls
(recht.straf.at)
    

Als Totengräber des Verfalls wird unter Juristen § 73 Abs. 1 S. 2 StGB bezeichnet, der den Verfall verhindert, wenn es ein Geschädigten gibt, der Ansprüche gegen den Täter hat, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte diese Ansprüche geltend macht oder nicht.

Der Gesetzgeber ist allerdings dabei § 73 Abs. 1 S. StGB zu ändern, so dass der Verfall möglich bleibt, wenn der Geschädigte keine Ansprüche stellt.

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