slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
(it.recht)
    

In der TKV sind die besonderen Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen geregelt. Insbesondere wird damit der Markt für Sprachdiensleistungen (=Telefonieren) und das Verhältnis zwischen Netzanbietern (wie der Deutschen Telekom), Diensteanbietern (wie z.B. 01051 Telecom) und Endkunden geregelt.

Zu diesen Pflichten gehören z.B. für marktbeherrschende Anbieter:

Das Gebot der Nichtdiskriminierung. Die Leistung müssen jedermann zu gleichen Bedingungen angeboten werden. Ausnahmen bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung (§ 2 TKV).

Entbündelung. Die Leistungen müssen entsprechend der Nachfrage auch als Einzeleistungen angeboten werden (§ 3 TKV).

Für die Kunden der Anbieter von Sprachdienstleistungen ist in § 14 TKV z.B. der Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis geregelt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Telekommunikationsrecht, Überblick Werbung: