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Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)/Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.immissionsschutz)
    

Mit TA Lärm bzw. TA Luft werden die gemäß § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften bezeichnet, die u.a. die Grenzwerte für Emissionen festlegen. Trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschrift werden sie von den Gerichten herangezogen, und daher auch als antizipierte Sachverständigengutachten bezeichnet.

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