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Subjektivität des Richtens
(recht.allgemein)
    

Mit Subjektivität des Richtens bezeichnet man den Umstand, dass ein Richter, wie jeder Mensch nicht objektiv entscheidet, sondern beeinflusst wird durch seine eigenen Vorerfahrungen, Lebensumstände, Ideale etc. Kaufmann hat daraus den Schluss gezogen: "Die Unabhängigkeit des Richters wächst in dem Maße, wie er sich seiner Abhängigkeiten bewusst wird." (Kaufmann, NJW 1988, 2582).

Beispiel: Ein Richter der selbst Kinder hat, wird über den Verlust einer Leibesfrucht durch Gewalteinwirkung anders entscheiden, als ein kinderloser Richter.

Siehe auch Lamprecht, Rolf, Von der Subjektivität des Richtens, DRiZ 2004, 89 ff.

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