slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (1)
Streikbeschluss
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.kampf)
    

Mit Streikbeschluss wird die vom Hauptvorstand der Gewerkschaft nach der Urabstimmung beschlossene Entscheidung über das Ob eines Streiks bezeichnet (Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, S. 1012). Umstritten ist die Frage, ob jedem Streikbeschluss eine Urabstimmung vorangehen muss.

Der Beschluss ist spätestens nach sechs Tagen der betroffenen Arbeitgeberseite anzukündigen. Nach erfolgter Ankündigung hat die Arbeitgeberseite wiederum sechs Tage Zeit eine Aussperrung zu beschließen.

Vom Streikbeschluss zu unterscheiden ist der Streikbefehl.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: