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(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder
leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden, so hat das Gericht dem
Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem
Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem
Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen
notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die Entscheidung auf Antrag
der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständig gewesen wäre.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
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