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(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll
aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß
spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich,
wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn
die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen
Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der
Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur
überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht
voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der
Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu
vermerken.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird
dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der
Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen,
des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil
aufzunehmen.
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
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