(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere
Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren
einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.
(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem §
200 Abs. 1. Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende gibt
dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält
oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder
nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu
beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.
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