(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie
sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung
des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.
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