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Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem
Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge
werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen.
Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter sechzehn Jahren als
Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen
zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in
Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für
ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von
Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten
angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten
ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem
wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt
oder sonst verhandelt worden ist.
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