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Artikel Diskussion (1)
§ 223 StGB Körperverletzung
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-17)
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(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


=> Körperverletzung

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Auf diesen Artikel verweisen: Gebotsnormen/Verbotsnormen * Misshandlung/körperliche Misshandlung * Körperverletzung * Vorsatz/Dolus, Verhaltensform Werbung: