slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 216 StGB Tötung auf Verlangen
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-16)
<< >>
    

(1) Ist jemand durch das aussdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: