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(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
- Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a
Abs. 2) ermöglichen, oder
- Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet
oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Der Besitz von sog. Hackertools (wie z.B. nmap, Kismet, Wireshark, john the ripper etc.) wird damit aber nicht ohne weiteres zur Straftat. Strafbarkeit tritt nur unter zwei Vorraussetungen ein:
1. "Tatobjekt in diesem Sinn kann nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist." (BVerfG Beschl. vom 18.5.2009 Az. 2 BvR 2233/07)
2. "zusätzlich erforderliche [Vorausseztung ist der] Vorsatz, eine Straftat nach § 202a oder § 202b StGB vorzubereiten" (BVerfG aaO).
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