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Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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