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§ 185 StGB Beleidigung
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-14)
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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Auf diesen Artikel verweisen: Beleidigung * § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten [weggefallen] * § 103 StGB Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten [weggefallen] Werbung: