(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch
aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines
Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich.
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