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(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist,
zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der
Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder
unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu
verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten
Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.
(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die
Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige
Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt,
die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.
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