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sic non
(recht.allgemein.latein und recht.zivil.formell.arbeitsprozess)
    

Lat. Bei Arbeitsgerichtsverfahren ist entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 9, Abs. 2 für die Zuständigkeit des Gerichts erforderlich, dass ein Arbeitnehmer Verfahrensbeteiligter ist. D.h. die Arbeitnehmereigenschaft ist eine Frage der Zulässigkeit.

In den sog. sic-non-Fällen, die um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geführt werden, ist fraglich ob die eine Partei Arbeitnehmer ist. Strenggenommen müsste diese Frage schon auf der Zulässigkeitsebene als Prozessvoraussetzung geklärt werden. Um das zu verhindern genügt den Gerichten in diesen Fällen die Behauptung des Klägers er sei Arbeitnehmer. Es ergeht somit in jedem Fall ein Sachurteil, und nicht ein Prozessurteil wie im Falle des Fehlens einer Prozessvoraussetzung.

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