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§ 86 SGG [Abänderung Verwaltungsakt im Vorverfahren]
(gesetz.sgg)
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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

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