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Schlichtungsstelle AVR (Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes)
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Die AVR sehen vor, dass bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung des AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die bei dem zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstelle anzurufen ist.

Das BAG hat entschieden, dass die vorige Anrufung der Schlichtungsstelle nach § 22 AVR keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, da gemäß § 22 Abs. 4 AVR die Behandlung eines Falles vor der Schlichtungsstelle die fristgerechte Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht ausschließe (BAG v. 3.12.2002 Az. 9 AZR 462/01; BAG v. 7.2.1996, Az. 10 AZR 225/95).

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