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Scheidungsstatut
(recht.zivil.materiell.ipr)
    

Inhalt
             1. Iranische Staatsanghörige
             2. Syrische Staatsangehörige

Mit Scheidungsstatut wird das bei deutscher Zuständigkeit gemäß IZPR für Scheidungen zugrunde zu legende Sachrecht bezeichnet. Welches Sachrecht zugrunde zu legen ist regelt Art. 17 EGBGB iVm Art. 14 EGBGB.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht regelt sich dabei nach Art. 3 EuEheVO.

1. Iranische Staatsanghörige

Iranisches Recht aufgrund von bilateralen Abkommen.

2. Syrische Staatsangehörige

Für syrische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gilt das deutsche Scheidungsstatut. Nach Artikel 8 der Rom III-Verordnung wird das Recht des Staates angewendet, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

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Auf diesen Artikel verweisen: ROM-III (EU/1259/2010) Werbung: