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Sachbefugnis/Sachlegitimation
(recht.allgemein.prozess)
    

Mit Sachbefugnis (= Sachlegitimation) bezeichnet man die Befugnis der Prozessbeteiligten, materiellrechtlich über das geltend gemachte Recht verfügen zu können. Dabei spricht man auf Klägerseite von der Aktiv- und auf Beklagtenseite von der Passivlegitimation

Von der Sachbefugnis ist die Frage der Prozessführungsbefugnis abzugrenzen.

Für ein Beispiel siehe unter Aktivlegitimation.

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Auf diesen Artikel verweisen: Parteiwechsel * Aktivlegitimation/Passivlegitimation * Prozessführungsbefugnis/Prozessstandschaft Werbung: