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§ 40 RVG Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
(gesetz.rvg)
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Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 47 RVG Vorschuss Werbung: