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Rückeobliegenheit
(recht.allgemein)
    

Von einer Rügeobliegenheit spricht man, wenn das Gesetz von der rechtzeitigen Rüge den Bestand von Rechten abhängig macht. So sieht z.B. § 377 Abs. 1 HGB vor, dass ein Kaufmann die Kaufsache sofort untersuchen und rügen muss, wenn er nicht seine Rechte verlieren will. Ein anderes Beispiel ist § 107 Abs. 3 GWB.

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