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Rücktritt, Aufgeben
(recht)
    

Von Aufgeben spricht man beim Rücktritt, wenn der Täter von der weiteren Realisierung des konkreten Tatentschlusses Abstand nimmt. Dabei steht des dem Aufgeben nicht entgegen, wenn der Täter sich vorbehält die Tat irgendwann erneut zu versuchen (BGHSt 33, 142, 145; BGHSt 35, 184 a.A. BGHSt 7, 296).

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