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Rücklagen/Rückstellungen
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Als Rücklagen werden die Teile des Gewinns bezeichnet, die nicht ausgeschüttet sondern für zukünftige Ausgaben zurückgelegt werden. Dabei ist zwischen gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen und freiwilligen Rücklagen zu unterscheiden. Weiter ist zu unterscheiden zwischen Kapitalrücklagen die aus Aufschlägen bei der Ausgabe von Anteilsscheinen gebildet werden und Gewinnrücklagen die aus nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildet werden. Unterhaltsrechtlich werden Gewinnrücklagen bei beim geschäftsführenden Alleingesellschafter dann berücksichtigt, wenn sie einem längerfristigen anfallenden Aufwand entsprechen (Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts IV 761).

Als Rückstellungen werden Beträge bezeichnet die für konkrete künftige Ausgaben vorgesehen sind. Rückstellungen sind Aufwendungen die den Gewinn mindern.

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