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Relativität des Schuldverhältnisses
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Relativität des Schuldverhältnisses wird der Umstand bezeichnet, dass ein Schuldverhältnis grundsätzlich Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Parteien begründet. Im Gegensatz dazu, sind die durch das Sachenrecht begründeten Rechte absolut. Eine Ausnahme von der Relativität der Schuldverhältnisse ist der Vertrag zugunsten Dritter.

Beispiel: Der 18jährige V schließt mit seinem ebenfalls 18jährigen Klassenkameraden K einen günstigen Vertrag, mit welchem V dem K seinen drei Jahre alten VW-Golf für 8.000,- Euro verkauft. In der Folgezeit verlieren K und V aber das Interesse an diesem Geschäft und kümmern sich nicht mehr darum. Kann der Vater des K, der hoffte den Wagen mit Gewinn weiterveräußern zu können, von V aus dem voll wirksamen Vertrag Erfüllung verlangen?

Da der Kaufvertrag nur zwischen V und K Rechte und Pflichten erzeugt, kann der Vater nicht Vertragserfüllung verlangen. Das Recht auf Erfüllung ist relativ und steht nur dem K zu. Hat dieser kein Interesse die Erfüllung einzufordern bleibt der Vertrag unerfüllt.

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