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Artikel Diskussion (2)
Rechtsreferendar/Referendar jur./Gerichtsreferendar
(recht.allgemein.referendar)
    

Referendar/in jur. ist in Hessen die Bezeichnung, die gemäß § 25 Abs. 3 HJAG führen darf, wer das erste juristische Staatsexamen abgelegt hat.

Rechts- oder Gerichtsreferendar/in ist die Bezeichnung für einen Juristen, der sich im Vorbereitungsdienst vor dem 2. juristischen Staatsexamen befindet.

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