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Rechtsmittelzurücknahme, StPO
(recht.straf.prozess)
    

Von einer Rechtsmittelzurücknahme spricht man in der StPO, wenn Angeklagter oder Staatsanwaltschaft nach Einlegung des Rechtsmittels (z.B. Berufung) erklären, es zurücknehmen zu wollen.

Der Vertediger braucht um ein Rechtsmittel zurücknehmen zu können eine ausdrücklich Ermächtigung des Beschuldigten (§ 302 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft kein ein einmal zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel nichtm mehr ohne Zustimmung des Beschuldigten zurücknehmen.

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