slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Im RVG hat der Gesetzgeber verbindliche Gebühren für bestimmte Leistungen des Anwalts festgelegt.

Die Vergütung wird berechnet als das Produkt aus den verwirklichten Gebührentatbeständen (Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr) und der sich nach dem Kostenstreitwert bemessenden Gebührenhöhe.

Der Rechtsanwalt hat die Möglichkeit unabhängig von den Gebühren ein höheres Honorar zu vereinbaren.

Vergleiche auch mit Erfolgshonorar.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Verkehrsanwältin/Verkehrsanwalt/Korrespondenzanwalt * Anwaltsvertrag/Rechtsanwaltsvertrag * Rechtsanwältin/Rechtsanwalt* * Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) * RVG * Erfolgshonorar, Rechtsanwalt * Anwaltskosten Werbung: