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Personalhoheit, Stadt/Gemeinde
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal und recht.ref.verw1)
    

In den hessischen Gemeinden/Städten liegt die Personalhoheit gemäß § 73 HGO bei dem Gemeindevorstand/Magistrat. Hier kann der Bürgermeister nur fehlerhafte Entscheidungen angreifen. Für das eingestellte Personal ist der Bürgermeister dann aber oberster Dienstherr.

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