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persönliches Erscheinen
(recht.zivil.formell)
    

Von persönlichem Erscheinen spricht man im Zivilprozessrecht, wenn eine Prozesspartei selbst erscheint und nicht vertreten wird. Ein Zivilgericht hat die Möglichkeit gemäß § 141 Abs. 1 ZPO das persönliche Erscheinen anzuordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Die Parteien sind dafür von Amts wegen zu laden, sie sind auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen (§ 141 Abs. 3 S. 3 ZPO).

Bei Ausbleiben kann gemäß §§ 141 Abs. 3 S.1 iVm § 380 Abs. 1 S. 2 ZPO, Art 6 Abs. 1 S. 1 EGStGB ein Ordnungsgeld zwischen 5 und 1000 Euro angeordnet werden. Das Ordnungsgeld wird nicht verhängt wenn die Partei ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (§ 141 Abs. 3 S. 1 iVm § 381). Eine verhinderte Partei hat weiterhin die Möglichkeit gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO einen Vertreter zu schicken, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist. Das Ordnungsgeld wird auch dann nicht verhängt, wenn die Partei sich zur Sache noch nicht eingelassen hat, da ihr die Möglichkeit, ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, nicht genommen werden soll (Thomas/Putzo, ZPO, § 141 Rn. 6).

Nicht möglich ist es die Parteien in Ordnungshaft zu nehmen oder ihr die Kosten gemäß § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO aufzuerlegen. Möglich ist allerdings die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 34 GKG oder eine Auferlegung der Kostentragung nac § 95 ZPO.

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