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Parteivernehmung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von Parteivernehmung spricht man, wenn eine Partei zum Beweis einer Tatsache die Gegenpartei vernehmen lässt. Der Beweis durch Parteivernehmung ist in den §§ 445 ff ZPO geregelt. Ist die Gegenpartei einverstanden kann eine Partei auch sich selbst vernehmen lassen (§ 447 ZPO).

Das Gericht kann diese Vernehmung gemäß § 448 ZPO auch von Amts wegen durchführen. Ungeschriebene Voraussetzung dafür ist aber ein Anfangsbeweis, der dann durch die Parteivernehmung erhärtet werden soll.

Geboten kann eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO wegen des Prinzips der Waffengleichheit sein, wenn eine Partei zufällig einen Zeugen hat und die andere beweislos ist. Hier ist zur Erlangung des Anfangsbeweises unter Umständen von Amts wegen zunächst eine informatorische Parteibefragung gemäß § 278 Abs. 2 S. 3 ZPO geboten.

Beispiel: A und B stoßen mit ihren Kfz zusammen, es entsteht ein größerer Sachschaden. A ist Halter seines Fahrzeugs, das Fahrzeug des B steht im Eigentum seiner Großmutter. Entsprechend kann B hier als Zeuge auftreten, während dem A als Partei dies verwehrt ist.

Das Gleiche gilt bei einem Vieraugengespräch zwischen einer Partei und dem Zeugen der anderen Partei. Hier gebietet es die Waffengleichheit, dass die beweisbelastete Partei die keinen Zeugen benennen kann im Wege der Parteivernehmung oder einer informatorischen Anhörung gehört wird.

Beispiel: A kauft bei der B-GmbH ein Kfz. Er handelt mit dem Angestellten der GmbH die Inzahlungnahme seines Altwagens i.H.v. 2.500,- Euro aus. Als diese Inzahlungnahme später vor Gericht strittig wird, steht zwar der Klägerin der Angestellte als Zeuge zur Verfügung aber nicht dem insoweit beweispflichtigen Beklagten. Daher ist hier eine Parteivernehmung durchzuführen.

Das BAG hat dieses Prinzip auch auf das Vieraugengespräch zwischen Kläger und Beklagtem ausgedehnt, obwohl hier beiden Parteien kein anderes Beweismittel zur Verfügung steht (BAG v. 22.5.2007 NJW 2007, 2427). Daher ist diese Entscheidung umstritten (Vgl. Noethen NJW 2008, 334 f).

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Auf diesen Artikel verweisen: Waffengleichheit * Vieraugengespräch * Beweismittel, ZPO * nemo testis in propria causa Werbung: