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Partei kraft Amtes
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Von einer Partei kraft Amts spricht man bei Personen die Prozesspartei sind, und im eigenen Namen kraft ihres Amtes im fremden Interesse für ein fremdes Vermögen handeln. Z.B. Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentvollstrecker und Nachlassverwalter.

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozessstandschaft * Rubrum, Zivilprozess Werbung: