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Offenlegungspflichten/Offenbarungspflichten Immobilienverkauf
(recht.notar)
    

Soweit Offenlegungspflichten bestehen, ist es sinnvoll diese Mängel im Kaufvertrag aufzuführen, dann ist die positive Kenntnis des Käufers belegt. Offenlegungspflichten bestehen z.B. für:

  1. den Umstand, dass Elektrik beim Bau im Jahr 1980 durch Schwarzarbeiter fehlerhaft installiert wurde
  2. Nichtoffensichtliches Fehlen von Versorgungsmöglichkeiten (Wasser) oder Zufahrt
  3. baurechtswidriger Zustand der Immobilie
  4. Verwendung gesundheitsschädlicher Baustoffe (auch wenn zur Zeit der Verwendung keine Bedenken bestanden)
  5. Feuchtigkeitsschäden
  6. mangelhafte Kellerabdichtung
  7. Gefahr der Überflutung bei Hochwasser
  8. Altlasten
Ein Verstoß gegen eine Offenbarungspflicht führt zur Annahme von Arglist und damit zur Unwirksamkeit eines vereinbarten Haftungsausschlusses.

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