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öffentliche Beurkundung
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit öffentlicher Beurkundung wird das Erstellen einer öffentlichen Urkunde bezeichnet.

Die öffentliche Beurkundung der notwendigen Erklärungen im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung kann durch die Urkundsperson beim Jugendamt (§ 59 SGB VIII) oder einen Notar vorgenommen werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vaterschaftsanerkennung * § 1626d BGB Form; Mitteilungspflicht Werbung: