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Notweg/Notwegrecht
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Notwegrecht bezeichnet man das Recht eines Grundstückeigentümers zur vorrübergehenden Nutzung des Nachbargrundstücks um zu einem öffentlichen Weg zu gelangen. Dieses Recht besteht gemäß § 917 BGB bis der Eigentümer den Mangel der fehlenden Anbindung eines Grundstücks an einen öffentlichen Weg behoben hat. Dem Nachbarn ist für die Nutzung des Notwegs eine Entschädigung zu zahlen.

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