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Notanwalt
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von einem Notanwalt spricht man im Zivilprozess gemäß § 78b ZPO, bei einem auf Parteiantrag vom Gericht beigeordneten Anwalt. Die Beiordnung erfolgt, wenn eine Vertretung durch Anwalt geboten ist und die Partei einen Rechtsanwalt nicht findet. Zudem darf die Rechtsverfolgung oder Verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinen.

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