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§ 2 NotAktVV Akten
(
gesetz
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notaktvv
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abschnitt-1
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Der Notar führt die folgenden Akten:
die Erbvertragssammlung,
die elektronische Urkundensammlung,
die Sondersammlung,
die Nebenakten,
die Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste und
die Generalakte.
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