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Nominatvertrag/Innominatvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Nominatvertrag ist die Bezeichnung für einen im Gesetz geregelten typischen Vertrag. Innominatvertrag ist entsprechend die Bezeichnung für einen im Gesetz nicht normierten atypischen Vertrag. In Deutschland sind diese Bezeichnungen aber ungebräuchlich. Hier spricht man von typischem und atypischem Vertrag, bzw. bei atypischen Verträgen auch von einem Vertrag sui generis.

Beispiel: Ein Nominatvertrag ist der Kaufvertrag, da er im Gesetz geregelt ist (§§ 433 ff BGB); Ein Innominatvertrag ist nach vertretener Ansicht die harte Patronatserklärung, die im Gesetz nicht geregelt ist.

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