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Nebenbestimmung
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit Nebenbestimmung bezeichnet man Nebenaussagen die die Regelung eines Verwaltungsakt (VA) begrenzen. Nebenbestimmungen sind in § 36 VwVfG geregelt. Je nach dem welche Art der Nebenbestimmung die Behörde wählt, kann der Antraggsteller diese selbständig oder nur den Verwaltungsakt insgesamt angreifen.

Folgende Arten von Nebenbestimmungen werden unterschieden:

  • Befristung (kein selbständiger VA)
  • Bedingung (kein selbständiger VA)
  • Widerrufsvorbehalt (kein selbständiger VA)
  • Auflage (selbständiger VA)
  • Auflagenvorbehalt (selbständiger VA)
  • modifizierende Auflage (kein selbständiger VA)

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Auf diesen Artikel verweisen: modifizierende Auflage * isolierte Anfechtungsklage Werbung: