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Nassspritzen, Fußgänger
(recht.straf.bt.142 und recht.straf.bt.303)
    

Beispiel: A fährt mit seinem SUV auf einer viel befahrenen Straße durch die Stadt. An dieser Straße liegt auch eine Bushaltestelle, vor der sich am Straßenrand Regenwasser gesammelt hat. Da A auf den Verkehr vor sich konzentriert ist, übersieht er diese Pfütze, weicht nicht aus, was möglich gewesen wäre, fährt hindurch und spritzt eine größere Menge Wasser auf die dort wartenden Passanten. Im Rückspiegel sieht er die Passanten sich aufregen, fährt aber gleichwohl weiter.

Hat A sich Strafbar gemacht, z.B. wegen Sachbeschädigung oder Unfallflucht?

Dass fahrlässige Nasspritzen von Fußgängern erfüllt grundsätzlich keinen Straftatbestand und das Nichtanhalten ist auch keine Unfallflucht.

Hintergrund dafür ist, dass das Strafgesetzbuch keinen Straftatbestand der fahrlässigen Sachbeschädigung kennt und damit auch nicht unter Strafe stellt. Eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung entfällt damit.

Unfallflucht nach § 142 StGB setzt einen Unfall und dieser wiederum eine nicht völlig belanglose Sachbeschädigung voraus. Dabei liegt die Grenze bei ca. 50,- €.

Da die Sachbeschädigung iSd § 142 StGB eine stoffliche Veränderung voraussetzt, die bei einer bloßen Beschmutzung zu verneinen ist, entfällt auch die Strafbarkeit wegen Unfallflucht.

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