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§ 5
(gesetz.namaendg)
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(1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige Behörde.

(2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags zuständig ist. § 5 NamÄndG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 5 NamÄndG wird von folgenden Dokumenten zitiert

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Auf diesen Artikel verweisen: § 11 NamÄndG Werbung: