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Militärgerichtsbarkeit
(recht.straf)
    

Mit Militärgerichtsbarkeit wird die Zuständigkeit für Verfahren des Wehrstrafrechts bezeichnet.

Früher war die deutsche Militärgerichtsbarkeit ein eigener Gerichtszweig. Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 34 vom 20.8.1946 wurde dieser Gerichtszweig aufgehoben. Alle Verfahren werden jetzt vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Nur im Verteidigungsfall und für Soldaten im Auslandseinsatz oder auf Schiffen ist ein Verfahren vor Wehrgerichten möglich (Art. 96 Abs. 2 GG).

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