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Meineid
(recht.straf.bt.154)
    

Von einem Meineid spricht man bei der Beeidigung einer vorsätzlich falschen Aussage. Der Meineid ist ein Verbrechen, dass gemäß § 154 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird.

Beispiel: A steht wegen Körperverletzung vor Gericht. B der bei dem Geschehen nicht dabei war, aber dem A schaden will meldet sich als Zeuge. Während des Prozesses wird er vom Gericht nach Belehrung vernommen. Auf Frage des Richters, was er gesehen habe, sagt B aus, der habe gesehen, wie der A dem C gegen das Kinn trat. Auf Antrag des Anwalts wird B nach seiner Aussage vereidigt. Hier hat sich B eines Meineids schuldig gemacht.

Wird der Meineid begangen um von einem Angehörigen eine Bestrafung abzuwenden, kann die Strafe gemildert oder ganz von Strafe abgesehen werden (§ 157 StGB).

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Auf diesen Artikel verweisen: perjury * § 154 StGB Meineid * Falscheid Werbung: