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(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
- entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
- entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke
auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
- entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4
Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel
anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit
Dritten die Benutzung des Zeichens
- nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
- nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht
vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu
ermöglichen,
- entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
- entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht
benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten
geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1a) (weggefallen)
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a
des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf
Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird,
sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein
berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf
Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im
Urteil zu bestimmen.
(7) (weggefallen)
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