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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein
ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschäftlichen Verkehr
- ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu
benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz
genießt,
- ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des
Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der
Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird,
oder
- 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für
Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die
die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland
bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere
untersagt,
- das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung
anzubringen,
- unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu
den genannten Zwecken zu besitzen,
- unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
- unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
- das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke
im geschäftlichen Verkehr
- ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf
Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie
Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
- Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit
der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen
sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu
besitzen oder
- Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit
der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen
sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur
Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung
von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten
die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem
Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem
Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen
Schadens verpflichtet.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem
Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch
und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig
gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des
Betriebs geltend gemacht werden.
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