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Mahnverfahren, Zuständigkeit
(recht.zivil.formell)
    

Inhalt
             1. Schuldner im Inland
             2. Schuldner im Ausland

1. Schuldner im Inland

Im Mahnverfahren zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (§ 689 Abs. 2 ZPO). Die Länder können die Zuständigkeit aber bei einem Amtsgericht konzentrieren (§ 689 Abs. 2 ZPO). In Hessen ist z.B. das Amtsgericht Hünfeld zuständig, in Bayern das Amtsgericht Coburg.

2. Schuldner im Ausland

Hat der Schuldner keinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12 ff ZPO) im Inland ist gemäß § 703d ZPO das Gericht zuständig, welches für das streitige Verfahren in der ersten Instanz zuständig wäre, bzw. das für dieses Gericht zuständige zentrale Mahngericht des Bundeslandes.

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