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Liegegeld
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Liegegeld wird das Entgelt bezeichnet, das ein Befrachter dem Verfrachter für die Zeit zahlen hat, in der seine Ladung über die Ladezeit hinaus vereinbarungsgemäß beim Verfrachter liegt (Überliegezeit) und von diesem nicht abgeladen werden kann.

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