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LG Frankenthal, v. 29.9.2005 (Az. 2 HK O 55/05)
(it.recht.urteil)
    

Landgericht Frankenthal

Urteil

Tatbestand

Die Klägerin, die bis zum 20. Oktober 2004 unter dem Namen "Guenstig.de GmbH & Co. KG" firmierte, betreibt unter der im Jahre 1999 registrierten Internet-Plattform www.guenstig.de im Internet ein Shopping- und Preisvergleichsportal, in dem verschiedene Produkte zum Kauf angeboten und Informationen dazu veröffentlicht werden.

Sie ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Bezeichnung DE 304 47 997.7 eingetragenen Wortbildmarke "GUENSTIG.de" (BI. 10 d.A.), eingetragen für die Klassen 35, 38 und 42 (Beratung auf dem Gebiet des Unternehmens-, Personal-, Wirtschaftswesens, soweit in Klasse 35 enthalten; Verbraucherprodukt- und Verbraucherberatung; Telekommunikation; Übermittlung von Nachrichtern aller Art in Ton, Schrift und Bild, Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Betreiben eines Internet-Shopping-Kanals; Multi-Media-Dienste, nämlich computergestützte Übertragung von Nachrichten, Infos, Daten und Bildern; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten; Vermittlung und Vermietung von Zugriffsseiten auf Datenbanken; Sammeln, Speichern und Verarbeiten von Daten/Nachrichten; Erstellung, Gestaltung und Design von Webseiten; Dienstleistungen einer Datenbank für Online-Einkauf). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Anmeldung der Marke seitens der Klägerin im Februar oder im August 2004 erfolgte. Seit dem 01. März 2004 können bei der DENIC eG, der zentralen Vergabe- und Registrierungsstelle für alle deutschen Internet-Domains auch solche Domains registriert werden, deren Bezeichnung Umlaute - ä, ö oder ü - enthalten, was bis dahin nicht möglich war. Der Beklagte nutzte diese Möglichkeit, um für sich verschiedene dieser so genannten Umlaut-Domains registrieren zu lassen, darunter die Domain "günstig.de". Bei Eingabe der Internetadresse www.günstig.de wird der Nutzer auf das Angebot des Buch- und Medienversenders AMAZON weitergeleitet.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen ihre Markenrechte und gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs.

Sie bringt dazu vor, sie habe die Wortbildmarke "guenstig.de" am 05. Februar 2004 beim DPMA angemeldet. Es bestehe Verwechselungsgefahr zwischen der Internetdomain des Beklagten und ihrer Marke. Außerdem führe sie den Domainnamen "guenstig.de" als prominenten und zentralen Bestandteil ihrer Firma und als deren wirtschaftliche Basis seit 1999, welcher deshalb als Unternehmenskennzeichen markenrechtlichen Schutz genieße. Schließlich sei die Registrierung des Domainnamens "günstig.de" durch den Beklagten einzig zu dem Zweck erfolgt, sie - die Klägerin - in ihren geschäftlichen Aktivitäten zu behindern und aktuelle und potenzielle Kunden gezielt abzufangen. Esl bestehe auch die Gefahr der Irreführung.

Die Klägerin beantragt,

I. den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meldung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die Bezeichnung "günstig.de" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder verwenden zu lassen;
2. gegenüber der DENIC eG. einen Verzicht auf die Domain "günstig. de" zu erklären;
3. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die mit Antrag Ziff. 1.1. bezeichnete, in Deutschland begangene Handlung unter Angabe der Dauer und des erzielten Nettoumsatzes, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren;

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der vom Beklagten gem. Antrag Ziff. I 1. beschriebenen Handlung ereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

III. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 902,48 € zu zahlen;

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt dazu vor, die klägerische Wortbildmarke "guenstig.de" sei entgegen deren Behauptung erst im August 2004 beim DPMA angemeldet worden.

Markenrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen ihn seien mangels kennzeichenmäßiger Benutzung seinerseits nicht gegeben, und eine Markenverletzung scheide auch deshalb aus, weil der maßgebliche Kennzeichnungsteil "guenstig" nicht unterscheidungskräftig sei. Einem eventuellen Anspruch der Klägerin stehe aber auch der Einwand nach § 23 Ziff. 2 MarkenG entgegen, weil die Verwendung von so genannten Gattungsbegriffdomains als Weiterleitungsadresse für Produktangebote den anständigen und redlichen Gewohnheiten in Gewerbe und Handel entspreche. Als Hinweis auf ein Unternehmen erlange die Zeichenfolge "guenstig.de Shopping" ihre Bedeutung erst durch den Rechtsformzusatz KG. Ein Verstoß gegen das UWG liege nicht vor. Es fehle an einem Behinderungsverhalten seinerseits, ebenso wie an einer Irreführung. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten hinsichtlich der Bezeichnung "günstig.de" weder markenrechtliche noch sonstige Ansprüche zu, die die von ihr begehrte Unterlassung oder das weitergehende Klagebegehren rechtfertigen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin für die von ihr genutzte Bezeichnung "guenstig.de" Markenschutz i.S. des § 4 MarkenG, sei es infolge Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG) oder durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr (§ 4 Nr. 2 MarkenG) für sich reklamieren kann. Hinsichtlich des Markenschutzes auf Grund Eintragung ist nach den von den Parteien diesbezüglich vorgelegten Unterlagen zweifelhaft, ob die insoweit maßgebliche Anmeldung (§ 6 Abs. 2 MarkenG) der Wortbildmarke der Klägerin vor der Registrierung der streitgegenständlichen Domain des Beklagten am 01. März 2004 erfolgte. Selbst wenn aber der Marke der Klägerin aufgrund Eintragung im Februar 2004 Priorität zuzubilligen wäre, scheiden Ansprüche ihrerseits gegen den Beklagten mangels Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus.

Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne der betreffenden Bestimmung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Kreis der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und umgekehrt, oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT -).

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Zeichen durch einzelne Bestandteile geprägt sein kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl. BGH a.a.O.).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Wortbildmarke der Klägerin auch dadurch geprägt ist, dass das Wort "guenstig" bei der eingetragenen Marke in Großbuchstaben erscheint, darüber hinaus der Anfangsbuchstabe "G" von einem dunklen Kreis unterlegt ist, aus dessen Unterseite ein dunkler Pfeil entspringt, der halbkreisförmig nach links oben um den Kreis geführt wird, wobei die Pfeilspitze den oberen Abschluss des Kreises bildet.

Zwar ist bei der Feststellung des Gesamteindrucks von Wort-/Bildmarke regelmäßig von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, wenn er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (BGHZ 138, 340 - Lions - u. a.a.O.). Dies setzt allerdings die Feststellung voraus, dass dem Wortbestandteil für sich genommen nicht wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse jeglicher Markenschutz zu versagen wäre (BGH GRUB 2004, a.a.O.).

Davon muss vorliegend ausgegangen werden. Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass dem Wort "günstig" jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Es handelt sich um einen insbesondere in der Werbesprache geläufigen Sachbegriff, der als solcher keine Kennzeichenkraft hat; er kann keine Prägung des Gesamteindrucks bewirken. Dem Bestandteil "de" der Wortbildmarke der Klägerin kommt in diesem Zusammenhang kennzeichenrechtlich keine Bedeutung zu. Die Registrierung eines Begriffs als Domain setzt zwangsläufig die Unterordnung unter einen so genannten "Toplevel", in diesem Fall "de" voraus, ohne dass dieser auf die Unterscheidungskraft der Marke Einfluß hätte.

Von einem selbständigen Schutz der Marke der Klägerin als Marke kraft Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) kann nicht ausgegangen werden. Voraussetzung dafür wäre, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Ware auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Die Klägerin hat insoweit zwar durch Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens unter Beweis gestellt, dass der Begriff "guenstig.de" im geschäftlichen Verkehr sowohl als geschäftliche Bezeichnung als auch als Marke Verkehrsgeltung erworben habe; der Einholung eines Gutachtens bedurfte es indessen nicht.

Im ersten Quartal 2004 waren von der Gesamtbevölkerung ab 10 Jahren 48 % im Internet (Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18. April 2005). Selbst wenn diese Prozentzahl derzeit rd. 1 1/2 Jahre später deutlich höher wäre, ist nach der Lebenserfahrung auszuschließen, dass von den Internetnutzern wiederum mindestens 50 % die Tätigkeit der Klägerin auf Grund ihrer Marke als von ihr stammend erkennen, was aber Voraussetzung für die Annahme einer Durchsetzung in dem beteiligten Verkehrskreis wäre (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Rn. 336 zu § 8 m. RsprN).

Den Mitgliedern der erkennenden Kammer jedenfalls war nicht bekannt, dass das Internetportal www.guenstig.de der Klägerin zuzuordnen ist.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf ausschließliche Rechte aus einer geschäftlichen Bezeichnung (§§ 5, 15 MarkenG) berufen. Unternehmenskennzeichen, die als geschäftliche Bezeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG geschützt sind, sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), wobei Voraussetzung für einen Markenschutz die originäre Kennzeichnungskraft ist. Diese erfordert eine zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen hinreichende Eigenart, das heißt die Bezeichnung muss vom Verkehr als individueller Herkunftshinweis aufgefasst werden (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rn. 36 zu § 5 MarkenG). Daran fehlt es, wie bereits ausgeführt bei der Bezeichnung "günstig", einem Adjektiv, das laut DUDEN (BI. 36 d. A.) u. a. bedeutet, durch seine Art oder (zufällige) Beschaffenheit geeignet, jmdm einen Vorteil oder Gewinn zu verschaffen, die Vorzüge einer Person oder Sache zur Geltung zu bringen, ein Vorhaben oder das Gedeihen einer Sache zu fördern.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Namen ihrer Firma abstellt, ist zu berücksichtigen, dass die beanstandete Bezeichnung "günstig.de" lediglich einen Bestandteil des Firmennamens der Klägerin darstellt, während der vollständige Name der Klägerin "Guenstig.de Shopping KG" lautet. Da dem Namensbestandteil "guenstig.de", wie. ausgeführt, die Kennzeichnungskraft fehlt, muss der gesamte Firmenname der Klägerin für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 MarkenG herangezogen werden, was zweifelsfrei dazu führt, dass eine solche zu verneinen ist.

Die Domain-Reservierung und -benutzung des Beklagten stellt auch keine unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG dar.

Zwar kann eine Domain-Eintragung, wenn sie zu Zwecken des Domain-Grabbing erfolgt, also nur darauf gerichtet ist, sich die Domain vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen zu lassen, unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung unlauter sein; Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Registrierung oder Aufrechterhaltung der Domain nach Lage der Dinge nur den Zweck haben kann, sich durch Verkauf oder Lizenzierung der Domain an Dritte, die wirtschaftlich auf die Nutzung dieser Domain für ihre Marken oder Unternehmenskennzeichen angewiesen sind, zu bereichern (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., Rn. 10.94 zu § 4 UWG m. zahlr. RsprN.).

Für eine entsprechende Absicht des Beklagten bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Eine Übertragung der für ihn registrierten Domain an die Klägerin hat er abgelehnt und lediglich die Möglichkeit einer Kooperation angesprochen (vgl. e-mail-Verkehr Bl. 148 d. A.) Eine Bereicherungsabsicht seinerseits ist darin nicht erkennbar.

Allein die Eintragung von Allgemein- oder Gattungsbegriffen als Domain bedeutet aber im Allgemeinen noch kein unlauteres Verhalten. Zwar mag die Verwendung solcher beschreibender Begriffe zu einer gewissen Kanalisierung von Kundenströmen führen, weil der einzelne Internet-Nutzer, der den entsprechenden Begriff als Internet-Adresse eingibt, möglicherweise aus Bequemlichkeit auf weiteres Suchen verzichtet. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine unbillige Behinderung von Mitbewerbern durch Abfangen von Kunden oder eine unsachliche Beeinflussung von Verbrauchern anzunehmen (BGHZ 148 - mitwohnzentrale.de).

Soweit die Klägerin auf eine Irreführungsgefahr durch die Domain des Beklagten abstellt, ist zu berücksichtigen, dass sie insoweit auch auf ihr Marke bzw. ihre geschäftliche Bezeichnung abstellt. Insoweit sind die markenrechtlichen Regelungen indes gegenüber dem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Schutz vorrangig (BGHZ 138, 349 MAC Dog).

Vor diesem Hintergrund scheiden auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus mit der Folge, dass ihre Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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